In den vergangenen Jahren seit 2021 wurden im Hinblick auf Kryptowerte sowohl auf EU-Ebene wie in der deutschen Gesetzgebung wichtige Weichen gestellt. Das umfangreiche Regelwerk, das sowohl die verschiedenen Arten blockchain-basierter Werte, ihre Registrierung und Handelbarkeit wie auch die steuerliche Einordnung festlegt, ist allerdings für private Anleger, aber auch für interessierte Unternehmer und sogar manche Juristen schwer ganzheitlich zu durchschauen und teilweise noch recht unbekannt. Dennoch schafft es für Anlagen in Kryptowerten einen Rechtsrahmen, an dem sich Anbieter und Anleger orientieren können. Die Politik hat gegenüber früheren Jahren einen Kurswechsel vollzogen. Hier die wesentlichen Instrumente.
EU-Ebene
Auf EU-Ebene bestehen einerseits Regelungen zum Wertpapierhandel (auch mit ‚elektronischen Wertpapieren‘ wie Security Token), zum Nachweis von Kryptowert-Transaktionen (Richtlinie 2021/0241) bei institutionell, d.h. z.B. durch Depotbanken oder Händler verwalteten Wallets (für private Wallets gilt diese Regelung also nicht!), sowie zur Besteuerung von Krypto-Transfers (Richtlinie DAC8), andererseits seit 2024 mit der MiCA-Verordnung auch eine umfassende Regelung für alle Kryptowerte, die keine Security Token (=Wertpapiere) und keine NFTs sind. Die EU versucht also (wie immer), möglichst alle tatsächlichen und denkbaren Anwendungen von blockchain-basierten Transaktionen zu regulieren.
Gesetzgeber in Deutschland
Mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) vom 10.06.2021 hat der Bundestag auch in Deutschland die Ausgabe, Registrierung, Verwahrung und Übertragung von digitalen Wert’papieren‘ geregelt. Damit bestehen auch für Wertpapiere in Form von Security Token klare Vorgaben.
Kryptowährungen (Coins) sind ebenfalls im deutschen Kreditwesengesetz (KWG) als Finanzinstrumente anerkannt und geregelt, obwohl sie nach (noch) geltender Rechtsauffassung keine Zahlungsmittel im öffentlichen Finanzverkehr darstellen. Zunehmend setzt sich die Einsicht durch, dass man dezentrale, autonome Werte aufgrund ihres Wesens und der DLT nicht „verbieten“ oder ihre Verbreitung und Anwendung steuern kann, also versucht man sie so weit wie irgend möglich zu regulieren.
Verordnungen und Verwaltungshandeln
Für Anleger in Blockchain-Werten wie auch Emittenten von digitalen Wertpapieren sind die Festlegungen im Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 06.03.2025 zur steuerlichen Behandlung sehr wichtig. Dort ist u.a. auch nochmals die Auffassung der Finanzverwaltung explizit festgelegt, dass Security Token bei entsprechender Gestaltung wie auch andere Kryptowerte kein Kapitalvermögen im Sinne des §20 EStG (Besteuerung der ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen‘), sondern Sachwerte sind und Gewinne aus ihrer Veräusserung damit nicht der Abgeltungssteuer nach §32d EStG unterliegen. Der Verkauf durch private Anleger stellt also nach offizieller Darlegung des Ministeriums ein ‚privates Veräußerungsgeschäft‘ (§23 EStG) dar, wodurch erzielte Gewinne bei mindestens einjähriger Haltedauer der Sachwerte nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Auch zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten, die der Unternehmensfinanzierung dienen, hat das BMF einen differenzierten und recht klaren Rahmen geschaffen. Mit dem aktuellen Regelungsstand sind Kryptowerte zumindest in Europa ausreichend klar geregelt und nicht mehr in der gesetzlichen „Grauzone“.

